Immer wieder wird in Einzelfällen auch die Darstellung historischer Ereignisse juristisch angegriffen.
Der Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands e. V. macht sich die hier zitierten Aussagen ausdrücklich nicht zu eigen, sondern dokumentiert ausschließlich die daraus entstandenen Rechtsstreitigkeiten. Sofern die genannten Aussagen gerichtlich untersagt wurden, weisen wir darauf hin, dass dies jeweils deshalb geschah, weil es sich nach Ansicht des zuständigen Gerichts/der zuständigen Gerichte um unwahre Tatsachenbehauptungen oder um Meinungsäußerungen, die an unwahre Tatsachenbehauptungen anknüpfen, handelt.
I. Doppelankauf der „Einschiffung nach Kythera“ von Watteau
In einem Rechtsstreit aus dem Jahr 2012 wandte sich Georg Friedrich Prinz von Preußen gegen eine Äußerung in dem kunsthistorischen Buch „Das Berliner Schloss – Die erhaltene Innenausstattung – Gemälde, Skulpturen, dekorative Kunst“, das die Geschichte der erhaltenen Bestandteile der Innenausstattung des Berliner Schlosses bis in die Gegenwart darstellt. Konkret ging es um Beschreibungen von drei Kulturgütern, die sich ursprünglich im Eigentum des preußischen Königshauses befanden.
Über das Gemälde „Die Einschiffung nach Kythera“ von Antoine Watteau heißt es dort:
„1926 erwarb der Staat schließlich das Gemälde „Die Einschiffung“ des Malers Watteau von den Hohenzollern für 1,8 Millionen Reichsmark, ein Vorgang, der über die nachfolgenden Kriegs- und Nachkriegsjahre anscheinend in Vergessenheit geriet. Denn 1983 kaufte es die Berliner Schlösserverwaltung den Hohenzollern versehentlich ein zweites Mal ab, nunmehr für 15 Millionenen D-Mark.“
"Allein in seiner Eigenschaft als Nachfahre seiner bekannten Vorfahren wird er in Person nicht jedesmal bei der Erwähnung des Hauses Hohenzollern im Zusammenhang mit historischen Betrachtungen zum unmittelbar Betroffenen. Selbst wenn die vorliegenden Beiträge geeignet sein sollten, beim Leser Vorurteile zu den Nachfahren des Hauses Hohenzollern zu wecken, was die Kammer nicht zu erkennen vermag, machte ihn dies nicht zum unmittelbar Betroffenen."
Das Urteil ist rechtskräftig.
II. Eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten des ehemaligen Kronprinzen
III. Verwechslung von August Wilhelm und Wilhelm von Preußen
IV. Testament Louis Ferdinands
Am 29.2.2020 veröffentlichte der Tagesspiegel einen Gastbeitrag von Torsten Tristan Straub mit dem Titel „Der Staat sollte nicht mit Pseudo-Thronfolgern verhandeln“, in dem es unter anderem heißt:
„Prinz Louis Ferdinand änderte 1950 die Thronfolge eigenmächtig“.
„[...] welche nur deshalb durch das 1950 errichtete Testament von Prinz Louis Ferdinand benachteiligt oder enterbt wurden [...].“
„Mit seinem Testament von 1950 wollte Prinz Louis Ferdinand ausdrücklich einen Erbvertrag von 1938 aufrechterhalten [...].“
Mit Beschluss vom 2.4.2020 untersagte das Landgericht Berlin die angegriffenen Aussagen, da es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handele.