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In der Presse wird Georg Friedrich Prinz von Preußen als „der Prinz von Preußen“ bezeichnet. Auch er selbst nennt sich auf der „offiziellen Seite des Hauses Hohenzollern“ so. Dies gibt Anlass für einige Anmerkungen zur rechtlichen Bedeutung des ehemaligen Adels nach dessen Abschaffung im Jahr 1918. 


Inhalt:

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I. Abschaffung des Adels und Namensrecht

Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung verpflichtete die Landesgesetzgeber, alle Privilegien des Adels abzuschaffen. Darüber hinaus wurden unmittelbar kraft Verfassung alle Adelsbezeichnungen als solche abgeschafft. Sie sind seitdem nur noch Teil des bürgerlichen Namens und werden auch nur als solche weitergegeben.

Info
titleAuszug aus der Weimarer Reichsverfassung

Art. 109 Abs. 3
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.




Ausrufung der Republik durch Philipp Scheidemann am 9. November 1918

Alle Kinder des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II., die zum Zeitpunkt der Revolution Prinzessinnen und Prinzen von Preußen waren, erhielten daher in der Republik den bürgerlichen Nachnamen "Prinz von Preußen" bzw. "Prinzessin von Preußen". Als bürgerlichen Namen konnten alle diese Nachkommen den Nachnamen nach den allgemeinen namensrechtlichen Vorschriften weitergeben. Neben Georg Friedrich Prinz von Preußen tragen daher heute auch noch weitere Nachfahren des letzten deutschen Kaisers diesen Nachnamen.

„Prinz von Preußen" ist daher heute ein normaler bürgerlicher Nachname. Die korrekte Bezeichnung lautet nicht "der Prinz von Preußen", sondern "Herr Prinz von Preußen". Auch die Bezeichnung „Prinz Georg Friedrich“, wie sie auf der „offiziellen Seite des Hauses Hohenzollern“ verwandt wird, ist eine reine Selbstbenennung, die in der geltenden Rechtsordnung keinerlei Anknüpfungspunkt besitzt. Aus juristischer Perspektive unterscheidet sich diese Selbstbezeichnung daher nicht von der Bezeichnung des aktuellen Düsseldorfer Karnevalsprinzen als „Prinz Axel“. 


II. "Familienoberhaupt" und "Chef des Hauses"

Das Landgericht Berlin führt in mehreren Entscheidungen zu Verfahren, die Georg Friedrich Prinz von Preußen angestrengt hat, Folgendes aus:

Der Antragsteller ist der Ururenkel des Deutschen Kaisers Wilhelm II. und Urenkel des letzten Kronprinzen, Wilhelm von Preußen. Er ist zudem Familienoberhaupt der Hohenzollern, sog. Chef des Hauses, und verwaltet alle vermögensrechtlichen und sonstigen Rechte der Vorfahren der Familie und nimmt deren Interessen wahr.

Diese Formulierung geht vermutlich auf ein entsprechendes Vorbringen von Georg Friedrich Prinz von Preußen vor Gericht zurück. Tatsächlich entbehrt jedoch sowohl die Bezeichnung als Familienoberhaupt als auch die Behauptung, Georg Friedrich Prinz von Preußen verwalte alle vermögensrechtlichen und sonstigen Rechte der Vorfahren der Familie und nehme deren Interessen wahr, einer rechtlichen Grundlage.

Ein "Familienoberhaupt" existiert im deutschen Familienrecht schon seit den 1970er Jahren nicht mehr. Auch zuvor bezog sich diese Figur allein auf die Kleinfamilie aus Eltern und Kindern, nicht jedoch auf einen weiter gespannten Familienzusammenhalt. Genau wie der Begriff "Chef des Hauses" könnte er sich daher am Ehesten auf die "Hausgesetze" der Hohenzollern beziehen. Diese stellen jedoch kein staatlich anerkanntes Recht dar und entfalten keinerlei Rechtswirkung. Auch hier handelt es sich insofern um eine reine Selbstbezeichnung ohne juristische Bedeutung.



Gruppenbild der kaiserlichen Familie, 1896


Auch kann Georg Friedrich Prinz von Preußen weder die Rechte der "Vorfahren der Familie" "verwalten" noch deren Interessen wahrnehmen. Sofern mit den "Vorfahren der Familie" eine Gruppe verstorbener Vorfahren gemeint ist, so können deren Rechte schon deshalb nicht von ihm verwaltet werden, weil in der deutschen Rechtsordnung Verstorbenen grundsätzlich keine Rechte zustehen. Eine Ausnahme gilt für den postmortalen Persönlichkeitsschutz, der unmittelbar aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG folgt. Hier handelt es sich allerdings nicht um einen allgemeinen Schutz von "Rechten" oder "Interessen". Vielmehr wird der Verstorbene nur davor geschützt, in seinem allgemeinen Achtungsanspruch in einer Weise herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden, dass dies seine Menschenwürde verletzt. Dieser Schutzanspruch kann von den nächsten Angehörigen geltend gemacht werden, nicht jedoch exklusiv von einem bestimmten Angehörigen unter mehreren.

Wenn schließlich etwa auf der „offiziellen Seite des Hauses Hohenzollern“ angegeben wird, das „Haus Hohenzollern“ habe Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen den ablehnenden Bescheid des brandenburgischen Finanzministers erhoben, so ist dies juristisch nicht korrekt. Das „Haus Hohenzollern“ ist kein Rechtssubjekt und kann keine Klagen erheben. Kläger ist Georg Friedrich Prinz von Preußen. 


III. "Generalverwaltung des vormals regierenden Preußischen Königshauses"

Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des "Hauses Hohenzollern" taucht immer wieder die "Generalverwaltung des vormals regierenden Preußischen Königshauses" als Institution auf. Auf der "offiziellen Seite des Hauses Hohenzollern" war sie etwa noch im Jahr 2020 als Verantwortliche im Impressum aufgeführt. Mittlerweile ist diese Angabe geändert. Tatsächlich ist nicht klar ersichtlich, um was für eine Einrichtung es sich dabei handelt, welche Rechtsnatur sie hat bzw. ob sie als eigenständige Rechtsperson überhaupt existiert.

In dem Werk von Friedrich Wilhelm Prinz von Preußen, Gott helfe unserem Vaterland. Das Haus Hohenzollern 1918-1945, 2003, S. 18f., heißt es dazu:

So wurde nach 1918 und dann in rechtsverbindlicher Form durch einen Vertrag des preußischen Staates mit den Mitgliedern des vormals regierenden Königshauses von 1925 der Begriff »Generalverwaltung des vormals regierenden Preußischen Königshauses« geprägt, um über eine zentrale Stelle für die verschiedenen Verwaltungstätigkeiten zu verfügen.

Die Formulierung ist überaus vage. Dass "in rechtsverbindlicher Form" ein Begriff "geprägt" wird, ist keine exakte Beschreibung und lässt nicht erkennen, ob hier tatsächlich eine eigenständige Rechtsperson geschaffen wurde. Auch ist nicht klar, auf welchen Vertrag sich diese Formulierung bezieht. Eine Anfrage diesbezüglich bei der "Generalverwaltung" blieb bisher unbeantwortet.