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Neben diesen aktuellen, unmittelbar mit den Verhandlungen über die Entschädigungszahlungen in Zusammenhang stehenden äußerungsrechtlichen Streitigkeiten existieren im weiteren Zusammenhang dieses Vorgangs noch andere Rechtsstreitigkeiten.


Inhalt:

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I. Verschwiegenheitspflicht für die öffentliche Hand

Im Jahr 2015 beantragte Georg Friedrich Prinz von Preußen vor dem Verwaltungsgericht Potsdam, dem Land Brandenburg jegliche Äußerungen gegenüber Dritten über sein Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zu untersagen. Gleichzeitig sollte das Land dafür sorgen, dass sich "alle anderen mit dem Verfahren befassten Behörden, Bediensteten und Gutachter ebenfalls an die Geheimhaltungspflicht halten". Hintergrund dieses Antrags sind verschiedene Presseartikel, die in dieser Zeit über das Verfahren erschienen sind, sowie ein Namensartikel des Historikers Stephan Malinowski, der für das Land Brandenburg ein historisches Gutachten erstellt hatte, in der Wochenzeitung "Die Zeit". 

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Georg Friedrich Prinz von Preußen könne nicht verlangen,

"dass jegliche Presseauskunft zu seinem Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz unterbleibt. Dies dürfte zumindest im Hinblick auf den Umstand gelten, dass und aufgrund welcher rechtlichen Norm der Antrag des Antragstellers vom Antragsgegner nunmehr abgelehnt worden ist. Für die Zulässigkeit der Bekanntgabe dieser Informationen in sachlicher Art und Weise streitet ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse, denn es geht insoweit auch um eine Frage der Bewertung wichtiger Teile der deutschen Geschichte durch den Staat und zwar im Hinblick auf eine geschichtlich bedeutende Person, den [ehemaligen Kronprinzen]. Ob der Antragsteller als dessen Urenkel heute vom Staat Ausgleich für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verlangen kann, ist eine Frage von allgemeinem Interesse."

Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag ab. Georg Friedrich Prinz von Preußen könne es

"nicht ernstlich als reine Privatangelegenheit betrachten, dass und wie über von ihm geltend gemachte Ausgleichsansprüche für nach dem Zweiten Weltkrieg unter dem Besatzungsregime erfolgte Enteignungen des Grundbesitzes des ehemaligen Kronprinzen entschieden wird."

In Bezug auf die Äußerungen der Gutachter führt das Gericht aus:

"Die Auswertung und Diskussion zeitgeschichtlicher Quellen zum Verhalten der kaiserlichen Familie in der Weimarer Republik und im Dritten Reich ist ohnehin von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) umfasst und kann – unabhängig davon, was sich daraus für die juristische Bewertung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergeben kann – nicht durch gerichtliche Anordnung reglementiert werden."

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


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Strafanzeige
Strafanzeige
II. Strafanzeige gegen Stephan Malinowski

In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 stellte Dr. Eckart Putzier, einer der Anwälte von Georg Friedrich Prinz von Preußen, Strafanzeige gegen Dr. Stephan Malinowski wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Anlass war derselbe Namensartikel in der "Zeit", der auch Mitauslöser des Verfahrens vor dem VG Potsdam und dem OVG Berlin-Brandenburg gewesen war. In diesem Artikel, so die Strafanzeige, habe Herr Malinowski Privatgeheimnisse offenbart, von denen er durch seine gutachterliche Tätigkeit für das Land Brandenburg Kenntnis erhalten habe und zu deren Offenbarung er nicht befugt gewesen sein soll. Dabei sollte es sich um folgende "Privatgeheimnisse" über das Verfahren von Georg Friedrich Prinz von Preußen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz handeln: Datum der Antragstellung, Gegenstand des Antrages, beantragte Summe der Ausgleichszahlung (1,2 Mio €) sowie das Ergebnis des Gutachtens des Historikers Christopher Clark. Auf Hinweis von Malinowskis Anwalt, Marcellus Puhlemann, unter anderem darauf, dass die entsprechenden Informationen bereits vor dem genannten Artikel Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung bekannt waren und Malinowski bei Annahme des Gutachtenauftrags keine gesonderte Vertraulichkeitsverpflichtung eingegangen war, stellte die Staatsanwaltschaft am 26.9.2016 das Verfahren gemaß § 170 Abs. 2 StPO ein, da kein entsprechender Tatverdacht bestand.


III. Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen des Anwalts von Preußens

Am 21.12.2019 veröffentlichte Rechtsanwalt Markus Hennig auf der "offiziellen Seite des Hauses Hohenzollern" einen offenen Brief an den Verband der Historikerinnen und Historiker Deutschlands e.V., in dem er zu dem Vorwurf Stellung nahm, das "Haus Hohenzollern" würde versuchen, wissenschaftliches Arbeiten zu verhindern. Dabei ging er insbesondere auf die öffentlichen Äußerungen von Karina Urbach und Stephan Malinowski ein. In dem Text hieß es unter anderem:

"Ferner stellte sich heraus, dass Herr Dr. Malinowski in mindestens einem Fall einen Artikel in einer Tageszeitung unter seinem Namen veröffentlichen ließ, der in wesentlichen Aussagen nicht von ihm stammte. Zumindest entschuldigte er damit im Nachhinein die dortige Desinformation." (...)

"Sie werden mir zustimmen, dass jeder von uns das Recht auf seine eigene Meinung hat, aber nicht „eigene Fakten“ erfinden darf, um seine Meinung zu stützen".

Auf Antrag von Herrn Malinowski untersagte das LG Hamburg am 24.2.2020 Herrn Hennig die weitere Verbreitung dieser Aussagen. Das OLG Hamburg bestätigte diese Entscheidung am 23.3.2021. Rechtsanwalt Hennig gab daraufhin eine konventionalstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ab.


IV. Luftaufnahmen von Burg Hohenzollern

Im April 2019 beantragte die Burg Hohenzollern GbR, deren Gesellschafter Georg Friedrich Prinz von Preußen ist, vor dem Landgericht Hechingen eine einstweilige Verfügung gegen einen Hobbyfotografen, mit dem diesem untersagt werden sollte, ein Foto der Burg Hohenzollern zu verbreiten. Das Foto war aus einem Flugzeug mithilfe eines Teleobjektivs aufgenommen worden. Die GbR berief sich dabei auf ihr Eigentumsrecht, hilfsweise auf das Persönlichkeitsrecht der Bewohner.

Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Nachdem der Fotograf Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt hatte, nahm die GbR den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück.


V. Burg Hohenzollern auf AfD-Wahlplakat

Im Landtagswahlkampf 2016 verwandte der Landesverband Baden-Württemberg der AfD auf Wahlplakaten, Flyern und auf ihrer Internetpräsenz ein Bild der Burg Hohenzollern, verbunden mit dem Slogan "Für unser Land - für unsere Werte". Ende Januar 2016 forderte Georg Friedrich Prinz von Preußen die Partei auf, dieses Motiv nicht weiter zu verwenden und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Landesverband entfernte das Motiv von seiner Homepage und erklärte, es nicht weiter verwenden zu wollen, gab aber die begehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Georg Friedrich Prinz von Preußen beantragte daher vor dem Landgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Partei die Verbreitung der entsprechenden Wahlwerbung untersagt werden sollte.

Das Landgericht wies den Antrag im Februar 2016 ab. Die Meinungsfreiheit der Partei überwiege hier das Persönlichkeitsrecht von Georg Friedrich Prinz von Preußen, das aufgrund des allein mittelbaren persönlichen Bezugs der Wahlwerbung nur in sehr geringem Maße betroffen sei.