Sicherheitstechnisch gibt es keine Unterschiede zwischen einem Erwachsenen-und einem Kinderfahrrad. In Deutschland müssen sie alle eine festgelegte Mindestausstattung vorweisen, um sich im Straßenverkehr bewegen zu dürfen.

Ausstattung

Alle Fahrräder, die sich im Straßenverkehr bewegen, müssen ausgestattet sein mit:

Radwegbenutzungspflicht laut StVO

Viele Radfahrer wissen gar nicht, dass eine Radwegebenutzungspflicht existiert. Die Radwegbenutzungspflicht ist so alt wie die Straßenverkehrsordnung selbst. Sie schreibt vor, dass dort, wo ein Radweg durch ein blaues Schild mit weißem Fahrrad gekennzeichnet ist, dieser auch benutzt werden muss. Andernfalls kann ein Verwarnungsgeld fällig werden. Das heißt: Fahrräder müssen auf dem Radweg fahren, wenn er benutzbar ist und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. Außer Radfahrern dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer die Radwege benutzen. Eine Ausnahme können demnächst alle Pedelecs mit bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit sein, die nicht von vornherein rechtlich (nach § 1 Abs. 3 StVG) als Fahrrad einzustufen sind. Das sind etwa solche, die aus dem Stand, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, auf mehr als 6 km/h beschleunigt werden können. Denn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) will den zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch eine Änderung der StVO die Freigabe von Radwegen für baulich nicht schneller als 25 km/h fahrende E-Bikes durch Einführung eines Zusatzzeichens „E-Bikes frei“ ermöglichen.

(Quelle: Gewerkschaft der Polizei)