Gefahrstoffe im Sinne der GefahrstoffV sind

  1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,
  2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
  4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
  5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.