- Created by Löffler, Martin, last updated on Mar 30, 2026 8 minute read
Liebe Studierende, hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Rahmen der Praktikumsanerkennung (thematisch sortiert)
Fragen zum Praktikumsplätzen
Bei der Suche eines Praktikumsplatzes können wir Sie leider nicht unterstützen. Hilfreich können ggf. Datenbanken, wie die der Psychologischen Fachschaften Konferenz sein.
Fragen zum Praktikumsumfang
Die Prüfungsordnung gibt bewusst keine Stundenzahl vor, sondern Wochen in Vollzeit, weil sich die Wochenarbeitszeiten für Vollzeitstellen von Praktikumsstelle zu Praktikumsstelle unterscheiden. “Vollzeit” ist dementsprechend, was an der Praktikumstelle als Vollzeit gilt. Sollten Vollzeitverträge z.B. nur 38 Wochenstunden umfassen, müssen bei einem 5-wöchigen Vollzeitpraktikum nur 190 Stunden absolviert werden. Daher ist es wichtig, dass die Beschäftigung in Vollzeit- oder Vollzeitäquivalenz (siehe unten) bescheinigt wird. Wenn diese Information in der Bescheinigung fehlt (z.B. durch eine Formulierung wie “dies entspricht x Wochen einer Vollzeittätigkeit), gehen wir von einer 40h-Woche aus.
Ja, Praktika können in Teilzeit absolviert werden. Der Zeitraum muss dementsprechend verlängert werden.
Fragen zur Praktikumsanmeldung
Wenn Sie Ihr Praktikum ohne vorherige Anmeldung/Genehmigung starten, bedeutet dies, dass wir Ihnen keine Anerkennungsgarantie geben. Im Genehmigungsprozess checken wir bereits die relevanten Kriterien und sagen Ihnen zu, dass das Praktikum, wenn es wie angemeldet ausgeführt und bescheinigt wird, auf jeden Fall als Berufspraktikum anerkannt werden kann. D.h. dass Sie bei Versäumen der Anmeldung ein größeres Risiko eingehen. Sollte Ihnen während des Praktikums auffallen, dass Sie das Praktikum nicht angemeldet haben, können Sie dies während der Laufzeit noch nachholen – ansonsten muss die Anerkennung ohne Anmeldung eingereicht werden. Sollten Sie das Praktikum nicht vorab angemeldet haben, und das Praktikum kann nicht anerkannt werden müssen Sie ein weiteres Praktikum absolvieren. Es liegt deshalb in Ihrem eigenen Interesse, jedes Praktikum vorab anzumelden, damit seine Anerkennbarkeit garantiert ist.
Die Zeiten sind als *voraussichtlich* zu verstehen, eine neue Anmeldung/Genehmigung ist daher nicht notwendig, wenn sich am Praktikum außer Start- und Endtermin nichts ändert. Erläutern sie Unterschiede zwischen den Zeiträumen in Anmeldung und Bescheinigung ggf. im Kommentarfeld zum Anerkennungsantrag.
Solange sich nur der Name ändert, die berufliche Qualifikation aber unverändert gegeben ist, müssen Sie auf die Änderung nur im Kommentarfeld bei der Anerkennung hinweisen. Falls sich an der Qualifikation auch eine Änderung ergibt, muss das Praktikum neu angemeldet werden.
Sie können grundsätzlich so viele Praktika anmelden und absolvieren, wie Sie möchten, solange Ihnen Ihr Pflichtpraktikum noch nicht *anerkannt* worden ist. Wir behalten nach der genannten Frist keine Kopien Ihrer Anmeldungen. Falls Sie ihr Praktikum bereits anerkannt bekommen haben, können wir Ihnen leider nicht bescheinigen, dass ein weiteres Praktikum ein Pflichtpraktikum im Rahmen der PO ist, weil Sie kein Pflichtpraktikum mehr anerkennen lassen können. Andernfalls können Sie einfach einen neuen Anmeldeantrag stellen und sich später aussuchen, welche Praktika sie anerkennen lassen möchten.
Nein. Das Orientierungspraktikum muss erst anerkannt werden. Die BT1 kann erst angemeldet werden, sobald das Orientierungspraktikum auf dem Leistungsnachweis eingetragen wurde, da wir dies bei der Anmeldung der BT1 checken (Ausnahme: Sowohl Orientierungspraktikum als auch BT1 wurden zeitgleich als 10-wöchiges Praktikum angemeldet).
Fragen zur Praktikumsanerkennung
Hier können Sie ein Formular zur Anerkennung eines Pflichtpraktikums finden: download Praktikumsbescheinigung. Dieses laden Sie bei der Anerkennung im Praktikumsportal hoch.
Nein. Von unserer Seite benötigen wir lediglich das ausgefülltes Formular zur Anerkennung eines Pflichtpraktikums: download Praktikumsbescheinigung. Dieses laden Sie bei der Anerkennung im Praktikumsportal hoch.
Nein. Formal müssen beide Praktika zeitlich getrennt angemeldet und auch bescheinigt/anerkannt werden, daher bitte zwei separate Formulare hochladen. Die Praktikumszeiträume müssen dabei überschneidungsfrei hervorgehen.
Nein. Dies ist nicht möglich.
Eine Tätigkeit als SHK/Hiwi o.ä. kann nicht als Pflichtpraktikum für das Bachelor- oder Master-Studium angerechnet werden.
Entlohnte Hilfstätigkeiten sind formal nicht in ein Ausbildungsverhältnis eingebunden. Es handelt sich um regläre Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber eine entlohnte Arbeitsleistung erhält und er in keiner Weise zur Ausbildung des Studierenden verpflichtet ist.
Das Praktikum gehört demgegenüber explizit zur universitären Ausbildung. Ziel des Praktikums ist die Etablierung und Verbesserung psychologischer Fertigkeiten bei den Studierenden. Der Praktikumsbetreuer ist im Gegensatz zum Arbeitgeber verpflichtet, den Studierenden in diesen Tätigkeiten auszubilden; unabhängig hiervon ist, ob ein Praktikum entlohnt wird oder nicht.
Eine nach Aufnahme des Bachelor- oder Masterstudiums durchgeführte Tätigkeit als Werkstudent(in) kann als Pflichtpraktikum für das Bachelor- oder Master-Studium angerechnet werden, wenn sie unter Anleitung einer/eines Diplom-/BSc- oder MSc-Psychologin/Psychologen erfolgt, sie der Etablierung und Verbesserung psychologischer Fertigkeiten bei den Studierenden dient und ein geeigneter Nachweis erbracht werden kann, dass die absolvierte Tätigkeit den Anforderungen entspricht (Anleitung, Tätigkeit, Umfang, …). Beachte: Dies gilt nicht für Tätigkeiten als SHK oder WHB, siehe oben.
... von bereits absolvierten Tätigkeiten
Ein Freiwilliges Soziales Jahr kann nach individueller Prüfung des Einzelfalls als Praktikum für die Bachelor-Studiengänge anerkannt werden, wenn es in einem psychologienahen Bereich (z.B. Beratungsstelle, pädagogische Einrichtung, psychosoziale Versorgung) und unter fachkundiger Anleitung einer Psychologin oder eines Psychologen (oder einer Person mit ähnlicher Qualifikation) durchgeführt wurde. Die hierfür einzureichende, von der FSJ-Stelle unterschriebene Bescheinigung muss Angaben über den Zeitraum und über den Inhalt und die im FSJ durchgeführten Tätigkeiten enthalten.
Im polyvalenten Bachelor mit klinischem Profil kann ein FSJ nur als Orientierungspraktikum anerkannt werden. Eine BT1 muss dementsprechend noch absolviert werden.
Im polyvalenten Bachelor mit nicht-klinischem Profil oder im Bachelor nach alter Prüfungsordnung kann ein FSJ das 10-wöchige Praktikum komplett abdecken.
Es können auch Praktika als Studienleistung anerkannt werden, die vor Aufnahme des Studiums der Psychologie in Düsseldorf absolviert wurden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für die Bachelor-Studiengänge können Praktika anerkannt werden, wenn diese in einem gleichen oder äquivalenten Studiengang durchgeführt wurden. Nicht anerkannt werden daher Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung (bspw. zur Krankenschwester) oder während oder nach der Schulzeit geleistet wurden.
Für den Master-Studiengang können normalerweise keine Praktika anerkannt werden, die bereits vor der Aufnahme des Studiums abgeleistet worden sind. Als Ausnahme hiervon können auf Antrag Praktika nur dann anerkannt werden, wenn sie vor ihrer Aufnahme regulär entsprechend der Prüfungsordnung angemeldet wurden, und sie zeitlich nicht vor der letzten zu bestehenden Prüfung für den Bachelor-Studiengang beginnen.
Für Studierende, die ihren Bachelorabschluss nicht in Düsseldorf erworben haben und ihr Praktikum vor der Zulassung zum Masterstudium in Düsseldorf beginnen, wird auf eine vorherige Anmeldung verzichtet, sofern sie unmittelbar nach Aufnahme des Masterstudiums (mit Frist bis zum 30. Januar ihres ersten Fachsemesters an der HHU) nachgeholt wird. Es können jedoch nur Praktika anerkannt werden, die nicht bereits, d.h. auch nicht teilweise, für den Bachelorstudiengang anerkannt worden sind; der in der Praktikumsbescheinigung ausgewiesene Praktikumszeitraum muss nach dem Erwerb des Bachelorabschlusses beginnen.
Beachten Sie, dass es sich bei der Anerkennung von vor dem Studienbeginn absolvierten Praktika bereits um eine Ausnahmeregelung handelt und weitere Ausnahmen (insbesondere eine Anerkennung von Praktika ohne vorherige Anmeldung) ausgeschlossen sind.
Fragen zu Bescheinigungen
Wir können eine Bescheinigung, dass ein Praktikum ein Pflichtpraktikum im Rahmen unserer Prüfungsordnung ist, nur nach Prüfung des konkreten Praktikums ausfertigen - das ist formal die Anmeldung/Genehmigung. Die Anmeldebestätigung die Sie dann erhalten enthält auch eine Bestätigung dass Sie ihr Praktikum als Pflichtpraktikum im Rahmen Ihres Studiums absolvieren. So lange noch Informationen fehlen, die für eine Anmeldung notwendig sind, können wir Ihnen leider auch nicht bescheinigen, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, weil wir die Voraussetzungen nicht prüfen können. In diesem Fall können wir nur auf die Prüfungsordnung verweisen, in der die Anforderungen an Pflichtpraktika definiert sind, die wir bei einer Anmeldung prüfen.
Fragen zu Urlaubsanspruch und Beurlaubung
Urlaubsanspruch im Praktikum besteht nur bei freiwilligen Praktika. Ein Pflichtpraktikum für das Studium gilt dagegen als Studienleistung, der man sich nicht durch Urlaub "entziehen" kann. Wenn Ihnen die Praktikumsstelle dennoch Urlaub gewährt, müssen Sie Ihr Praktikum ggf. entsprechend verlängern, um die von der Prüfungsordnung erwartete Mindestlänge zu erreichen.
Fehltage müssen nachgeholt werden. Dies gilt auch für Freistellungen wegen einer Prüfung oder krankheitsbedingtem Ausfall. Feiertage müssen dagegen nicht nachgeholt werden.
Fragen zu Praktika und der Profilwahl im polyvalenten Bachelor
Die Festlegung des Profils findet mit der *Anerkennung* des ersten Praktikums statt.
Wenn Sie ein Orientierungspraktikum anmelden, erfüllt es abgesehen von der um eine Woche kürzeren Mindestdauer höhere Anforderungen als ein nicht-klinisches Praktikum. Sofern Sie das vorab angemeldete Orientierungspraktikum mindestens fünf statt vier Wochen lang ableisten und auch so bescheinigt bekommen, wäre es daher noch unproblematisch, dies später stattdessen als nicht-klinisches, mind. fünfwöchiges Praktikum anerkennen zu lassen. Wenn Sie allerdings bereits das Orientierungspraktikum haben anerkennen lassen, ist ein Wechsel in das andere Profil nicht mehr vorgesehen. Sie sollten in dem Fall, dass Sie sich unsicher sind, also
- das Orientierungspraktikum freiwillig mindestens eine Woche länger als gefordert machen und sich so bescheinigen lassen
2. dieses Praktikum erst dann anerkennen lassen, wenn Sie sich entschieden haben, ob Sie als nächstes die BT1 oder ein weiteres fünfwöchiges Praktikum absolvieren wollen. Für die BT1 wäre ein eingetragenes OP Voraussetzung, im nicht-klinischen Profil lassen Sie dagegen beide Teilpraktika gemeinsam anerkennen.
Sonstige Fragen
Der Prüfungsausschuss hat zu Praktika mit verwandtschaftlichem Bezug bzw. in Familienunternehmen bereits folgendes entschieden: Grundsätzlich wird diese Konstellation als problematisch betrachtet, da es sich beim berufsbezogenen Praktikum um eine Prüfungsleistung handelt und die Interessenkonflikte klar auf der Hand liegen, wenn Ihnen eine direkt verwandte Person bestätigen soll, dass Sie diese Leistung erbracht haben. Sie können ein Praktikum in diesem Betrieb daher nur dann anmelden, wenn es nachweislich unabhängig von Ihren persönlichen Verwandtschaftsverhältnissen stattfindet. Das beudeutet, dass keine Person, die mit Ihnen verwandt ist, als Anleiter*in oder sonstwie Verantwortliche für das Praktikum in Frage kommt. Sie müssen diese Person im Genehmigungsantrag angeben, und sie muss Ihnen auch das Formular zur Anerkennung eines Pflichtpraktikums für die spätere Anerkennung ausstellen.
Es spricht formal nichts gegen eine Entlohnung, allerdings darf es sich bei der Tätigkeit nicht um eine SHK-/WHB-tätigkeit handeln. Es muss durchgehend ein angeleitetes Praktikum sein, das auch als solches bescheinigt wird.
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