Die Zusammenhänge zwischen Arbeit und Krankheit sind immer sehr durch versicherungsrechtliche Begriffe geprägt. Immer wenn Leute nach schwerer Arbeit krank werden, gibt es Diskussionen. Dabei werden häufig die Begriffe „Arbeitsbedingte Erkrankung“, „Berufskrankheit“ und „Arbeitsunfall“ durcheinandergeworfen. Im Folgenden wollen wir dieses Knäul etwas entwirren.

Versicherungsfälle gem. Sozialgesetzbuch VII „Gesetzliche Unfallversicherung“


Arbeitsbedingte Erkrankung

Arbeitsbedingte Erkrankungen sind Gesundheitsstörungen, die ganz oder teilweise durch die Arbeitsumstände verursacht werden. Über Unfälle und Berufskrankheiten hinaus wird damit ein breites Feld der Einwirkungen von Arbeit auf Gesundheitsstörungen und Krankheiten bezeichnet. Strenge versicherungsrechtliche Anforderungen an nachweisliche Zusammenhänge wie bei Berufskrankheiten oder Unfällen gibt es hier nicht. Ein Teil der arbeitsbedingten Erkrankungen sind Berufskrankheiten im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII).


Zusammenhang Erkrankungen – arbeitsbedingte Erkrankungen – Berufskrankheiten.


Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.

Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Die anerkennungsfähigen Berufskrankheiten sind in einer Liste aufgeführt. Bei einigen in der BKV aufgeführten Erkrankungen (z.B. Haut-, Asthma- oder Wirbelsäulenerkrankungen) setzt die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wird.

Aktuell sind in der Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten 77 Berufskrankheiten aufgeführt (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung). Die erste Liste wurde im Jahr 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt ergänzt. Hierzu besteht beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein unabhängiges Beratungsgremium, der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten", das die wissenschaftlichen Voraussetzungen für neue Berufskrankheiten prüft.

Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann, entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Eine Berufskrankheit wird anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist. Dies haben die Unfallversicherungsträger zu prüfen. Für die Anerkennung muss Folgendes festgestellt werden:

  • bei den Versicherten liegt eine der in der BKV-Liste aufgeführten Krankheiten vor,
  • die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
  • zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Ärzte und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem Unfallversicherungsträger zu melden. Auch andere Personen, insbesondere die Versicherten selbst oder ihre Angehörigen, haben das Recht, einen solchen Verdacht zu melden. Ebenso haben die Krankenkassen die Möglichkeit, eine Verdachtsmeldung an die Unfallversicherungsträger zu senden.


BK-Verdachtsanzeigen nach Krankheitsgruppen 2012


In Ausnahmefällen kann auch eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste genannt ist oder bei der die in der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, „wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden. Krankheiten die „wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden, obwohl sie formalrechtlich keine sind, werden als Wie- oder Quasi-Berufskrankheiten bezeichnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Krankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die Wie- oder Quasi-Berufskrankheiten erfüllen aus medizinischer Sicht alle Voraussetzungen, die für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben sein müssen. Sie unterscheiden sich von den Berufskrankheiten dadurch, dass der Verordnungsgeber die entsprechende Prüfung und Umsetzung in gültiges Berufskrankheitenrecht noch nicht vollzogen hat.


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.





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