Die Unternehmerin/der Unternehmer hat nach § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes bei mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Der Ausschuss tagt mindestens viermal jährlich und dient dazu, Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von allgemeiner und übergeordneter Bedeutung zu besprechen. Außerdem sollen Entscheidungen vorbereitet werden, um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz voranzubringen.

Ständige Mitglieder des ASA sind:

  • die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person
  • zwei Vertreterinnen/Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • die Betriebsärztin/der Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragte

Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können je nach Erforderlichkeit weitere Personen hinzugezogen werden. Dies können sowohl innerbetriebliche (z.B. Vertretung der Schwerbehinderten, Brandschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte) als auch außerbetriebliche Fachleuchte sein (z.B. Aufsichtspersonen der Unfallkassen oder der Berufsgenossenschaften).

In großen Betrieben können, aufgrund ihrer Anzahl, nicht alle Sicherheitsbeauftragten an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen. Gängige Praxis sind eine rotierende Teilnahme, die Entsendung eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragter durch Wahl aus dem Kreis aller Sicherheitsbeauftragten oder die Teilnahme in Abhängigkeit der zu behandelnden Themen oder Arbeitsbereiche.

Großbetriebe ermöglichen den Sicherheitsbeauftragten meist einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch untereinander und mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, Betriebs-/Personalrat sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit durch die Einberufung von Treffen aller Sicherheitsbeauftragten (z.B. Sicherheitskreis).

(Quelle: DGUV Information 211-042)

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