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Nach §1 Absatz 2 wird auf dem Verordnungswege in NRW vorgeschrieben, dass auch in Zahnarztpraxen, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen humanmedizinischer Heilberufe Hygienepläne existieren müssen (was nach TRBA 250 bereits Vorschrift ist im Rahmen des Arbeitsschutzes) und dass darüber hinaus Hygienebeauftragte zu bestellen sind.

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