Die HygMedVO des Landes Nordrhein Westfalen ist Konsequenz des Infektionsschutzänderungsgesetzes aus dem Jahr 2011, in dem auf Bundesebene vorgeschrieben wurde, dass alle Bundesländer bis Ende März 2012 entsprechende Hygieneverordnungen vorzulegen hatten. Die HygMedVO in NRW geht zurück auf die Krankenhaushygieneverordnung, die ursprünglich aus dem Jahr 1989 datierte.

Nach §1 (Anwendungsbereich) ist die Verordnung gültig für Krankenhäuser, für Einrichtungen für ambulantes Operieren, für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, für Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken.

Nach §1 Absatz 2 wird auf dem Verordnungswege in NRW vorgeschrieben, dass auch in Zahnarztpraxen, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen humanmedizinischer Heilberufe Hygienepläne existieren müssen (was nach TRBA 250 bereits Vorschrift ist im Rahmen des Arbeitsschutzes) und dass darüber hinaus Hygienebeauftragte zu bestellen sind.

Sie finden die HygMedVO NW unter folgender URL:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13246&vd_back=N143&sg=1&menu=1

oder

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4878561,1

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