§ 26 der DGUV Vorschrift 1 regelt Zahl und Ausbildung der Ersthelfer/innen. Demnach hat der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer/innen mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein/eine Ersthelfer/in,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
  • in sonstigen Betrieben 10 %,
  • in Kindertageseinrichtungen ein/eine Ersthelfer/in je Kindergruppe,
  • in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer/innen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Der Unternehmer darf als Ersthelfer/innen nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Des Weiteren hat der Betrieb dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer/innen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Mitarbeiter/innen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Betrieb hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. Ist im Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum/zur Ersthelfer/in sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

Ersthelfer-Ausbildung

Die Erst- oder Grundausbildung dauert 9 Unterrichtseinheiten. Die Lehrgänge finden in der Regel bei der ausbildenden Hilfsorganisation statt. Bei genügend großer Teilnehmerzahl können auch Kurse im Betrieb organisiert werden.

Erste-Hilfe-Fortbildung

Die Ersthelfer/innen sind in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortzubilden. Die Fortbildung umfasst ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten und dient der Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung aktueller Lehrinhalte.

Kosten

Die Lehrgangsgebühren werden vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt. Die zugelassenen Ausbildungsorganisationen rechnen direkt mit ihm ab. Weitere Kosten – zum Beispiel Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten – trägt der Betrieb.

DGUV-Portal Fachbereich "Erste Hilfe"

Adressen zugelassener Ausbildungsorganisationen und viele weitere Informationen finden Sie im DGUV-Portal Fachbereich Erste Hilfe unter "Ausbildungsstellen für Ersthelfer". Zum Fachbereich kommen sie mit folgendem Link:

http://www.dguv.de/fb-erstehilfe

 

  • Keine Stichwörter