Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

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