Sicherheitstechnisch gibt es keine Unterschiede zwischen einem Erwachsenen-und einem Kinderfahrrad. In Deutschland müssen sie alle eine festgelegte Mindestausstattung vorweisen, um sich im Straßenverkehr bewegen zu dürfen.

Ausstattung

Alle Fahrräder, die sich im Straßenverkehr bewegen, müssen ausgestattet sein mit:

  • einer dynamobetriebenen Lichtanlage oder einer batterie-/akkubetriebenen Lichtanlage: Der Dynamo versorgt sowohl den Vorderradscheinwerfer als auch das Rücklicht mit Strom. In der Praxis ist der Nabendynamo immer verbreiteter, da er bei Kälte und Nässe nicht so defektanfällig ist wie die Seitenläuferdynamos. Batterien und Akkus bringen im Gegensatz zum Dynamo keinen zusätzlichen Fahrwiderstand mit sich und funktionieren auch bei schlechtem Wetter zuverlässig.
  • verschiedenen Reflektoren: Das können zwei Katzenaugen pro Rad oder an jeder Speiche, Speichenleuchtstäbchen oder ein Reflektorstreifen an jedem Reifen sein. Außerdem benötigt jedes Pedal zwei Reflektoren, vorn am Fahrrad muss ein weißer Reflektor (der ist häufig in die Lampe integriert) und hinten zwei rote Reflektoren (einer ist häufig in das Rücklicht integriert) vorhanden sein.
  • zwei unabhängig wirkende Bremsen (je eine pro Rad)
  • eine funktionierende Klingel (keine Hupe)

Radwegbenutzungspflicht laut StVO

Viele Radfahrer wissen gar nicht, dass eine Radwegebenutzungspflicht existiert. Die Radwegbenutzungspflicht ist so alt wie die Straßenverkehrsordnung selbst. Sie schreibt vor, dass dort, wo ein Radweg durch ein blaues Schild mit weißem Fahrrad gekennzeichnet ist, dieser auch benutzt werden muss. Andernfalls kann ein Verwarnungsgeld fällig werden. Das heißt: Fahrräder müssen auf dem Radweg fahren, wenn er benutzbar ist und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. Außer Radfahrern dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer die Radwege benutzen. Eine Ausnahme können demnächst alle Pedelecs mit bis zu 25 km/h Höchstgeschwindigkeit sein, die nicht von vornherein rechtlich (nach § 1 Abs. 3 StVG) als Fahrrad einzustufen sind. Das sind etwa solche, die aus dem Stand, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, auf mehr als 6 km/h beschleunigt werden können. Denn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) will den zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch eine Änderung der StVO die Freigabe von Radwegen für baulich nicht schneller als 25 km/h fahrende E-Bikes durch Einführung eines Zusatzzeichens „E-Bikes frei“ ermöglichen.

(Quelle: Gewerkschaft der Polizei)


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