„Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human-, zahn- oder tiermedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.

Biologische Arbeitsstoffe definiert diese Technische Regel im weitesten Sinn als Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Wer im Berufsalltag Menschen oder Tiere behandelt oder mit Produkten und Materialien in Berührung kommt, die gefährliche Mikroorganismen freisetzen können, muss sich vor direktem Kontakt schützen. Die Technische Regel erläutert, welche Schutzmaßnahmen Unternehmen und Beschäftigte treffen sollten, um beispielsweise zu vermeiden, dass:

  • jemand Bioaerosole einatmet,
  • Haut oder Schleimhaut mit Mikroorganismen in Kontakt kommen oder
  • bei Schnitt- und Stichverletzungen diese in den Körper gelangen.

Zudem enthält die Technische Regel Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterrichtung der Beschäftigten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Die TRBA 250 finden sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de.

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