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Die Zusammenhänge zwischen Arbeit und Krankheit sind immer sehr durch versicherungsrechtliche Begriffe geprägt. Immer wenn Leute nach schwerer Arbeit krank werden, gibt es Diskussionen. Dabei werden häufig die Begriffe „Arbeitsbedingte Erkrankung“Arbeitsbedingte Erkrankung, „Berufskrankheit“ und „Arbeitsunfall“ durcheinandergeworfen. Im Folgenden wollen wir dieses Knäul etwas entwirren.

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Arbeitsbedingte Erkrankungen sind Gesundheitsstörungen, die ganz oder teilweise durch die Arbeitsumstände verursacht werden. Über Unfälle und Berufskrankheiten hinaus wird damit ein breites Feld der Einwirkungen von Arbeit auf Gesundheitsstörungen und Krankheiten bezeichnet. Strenge versicherungsrechtlichen versicherungsrechtliche Anforderungen an nachweisliche Zusammenhänge wie bei Berufskrankheiten oder Unfällen gibt es hier nicht. Ein Teil der arbeitsbedingten Erkrankungen sind Berufskrankheiten im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuchs (SGB VII).


Zusammenhang Erkrankungen – arbeitsbedingte Erkrankungen – Berufskrankheiten.

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In Ausnahmefällen kann auch eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste genannt ist oder bei der die in der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, „wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden. Krankheiten die „wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden, obwohl sie formalrechtlich keine sind, werden als Wie- oder Quasi-Berufskrankheiten bezeichnet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Krankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die Wie- oder Quasi-Berufskrankheiten erfüllen aus medizinischer Sicht alle Voraussetzungen, die für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben sein müssen. Sie unterscheiden sich von den Berufskrankheiten dadurch, dass der Verordnungsgeber die entsprechende Prüfung und Umsetzung in gültiges Berufskrankheitenrecht noch nicht vollzogen hat.


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.