Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Die Unterscheidung zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die die Vorgesetzten erstellen. Er gibt sich demnach bei Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen, radioaktiven Stoffen, Röntgenstrahlen oder anderen physikalischen Einwirkungen wie z.B. Lärm, Vibrationen, extremer Hitze-oder Kältebelastung eine verpflichtende Vorsorge, so hat der Arbeitgeber diese zu veranlassen. Sie ist Voraussetzung für die Ausübung einer besonders gefährdenden Tätigkeit. Bei der Pflichtvorsorge erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat.

Wunschvorsorge

Nach §11 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Wunschvorosrge Wunschvorsorge zu ermöglichen, wenn ein Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden oder einer Erkrankung und den Arbeitsplatzbedingungen vermutet wird. Auch psychische oder mentale Belastungen durch die Arbeitsorganisation gehören in diese Kategorie.

...