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Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt/ von der behandelnden Ärztin. Nach einem Arbeitsunfall ist ein Durchgangsarzt/ eine Durchgangsärztin aufzusuchen wenn:

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
    oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert,
    oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind,
    oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Durchgangsärzte Durchgangsärztinnen und -ärzte sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Unfallverletzte mit alleinigen Augenverletzungen oder aber Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei einem entsprechenden Facharzt vorstellen.

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