„Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“
Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human-, zahn- oder tiermedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.
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