§ 26 der DGUV Vorschrift 1 regelt Zahl und Ausbildung der Ersthelfer. Demnach hat der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
- in sonstigen Betrieben 10 %,
- in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
- in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).