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§ 26 der DGUV Vorschrift 1 regelt Zahl und Ausbildung der Ersthelfer. Demnach hat der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
  • in sonstigen Betrieben 10 %,
  • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
  • in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

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