Lagern im Sinne der GefstoffV ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.

Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt.

Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

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