Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Damit soll erreicht werden, dass

  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den be­sonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  • gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbes­serung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Das Gesetz enthält Vorschriften über die Aufgabenstellung der Betriebsärztinnen/-ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, ihre erforderliche Qualifikation, zu ihrer Stellung im Betrieb und über ihre Zusammenarbeit sowie Überwachungsvorschriften. Einzelheiten zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes sind in Unfallverhütungsvor­schriften geregelt.

Durch die DGUV Vorschrift 1 gilt das gesamte staatliche Arbeitsschutzrecht auch für Versicherte Personen im Sinne des Sozialgesetzbuches VII und somit auch für Studierende.

Wie Sie die Gesetze bzw. Verordnungen usw. in der jeweils aktuellen Fassung finden, können Sie unter Informationsquellen im Internet - Teil II nachlesen.

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